" Zeit sprengt alle Mauern "

Statuten

für die Vergabe der „Berliner Friedensuhr“ als Preis

(Fassung vom 10. März 2008)

Das Nutzungsrecht an der „Berliner Friedensuhr“ und die Friedensuhr werden für diesen Zweck vom Initiator Juwelier Jens Lorenz dem Berliner Komitee für UNESCO-Arbeit e.V. kostenlos zur Verfügung gestellt. Das Berliner Komitee für UNESCO-Arbeit e.V. vergibt in regelmäßigen Abständen die „Berliner Friedensuhr“ als Preis.

Die folgenden Statuten regeln Einzelheiten des Vergabemodus:

§ 1 Zweck der Ehrung

§ 2 Form der Ehrung

§ 3 Wahl des Preisträgers

    3.1 Kuratorium
    3.2 Vorschlagsrecht
    3.3 Entscheidungsmodus

§ 4 Nutzungsrecht


§ 1 Zweck der Ehrung

In Fortführung der bisherigen Friedensuhrverleihungen auf alleiniger Initiative von Juwelier Jens Lorenz in den Jahren 1992-2000 sollen mit der Berliner Friedensuhr Persönlichkeiten bzw. Institutionen geehrt werden, die auf der Grundlage der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“ zur Überwindung von Mauern zwischen Rassen, Klassen, Völkern, Nationen, Kulturen, Ideologien, Konfessionen, Parteien und Menschen exemplarisch beigetragen haben.

§ 2 Form der Ehrung

Die Ehrung besteht in der feierlichen öffentlichen Übergabe der von Juwelier Jens Lorenz gestifteten Berliner Friedensuhr (Replik der Berliner Friedensuhr vom 9. November 1989) sowie einer von der Vorsitzenden des Berliner Komitees für UNESCO-Arbeit e.V. und von Juwelier Jens Lorenz unterzeichneten Urkunde, auf der die Entstehungsgeschichte der Berliner Friedensuhr sowie die Begründung für die Vergabe aufgezeigt sind.

Anlässlich der Übergabe wird eine Laudatio auf den Preisträger oder die Preisträgerin vorgetragen; der Preisträger oder die Preisträgerin hat die Möglichkeit einer Erwiderung.

Die Übergabe erfolgt durch die Vorsitzende des Berliner Komitees für UNESCO-Arbeit e.V., Juwelier Jens Lorenz und ggf. einen Vertreter oder eine Vertreterin des Hauptsponsors.

Die Veranstaltung findet in Abständen von ein bis zwei Jahren im Umfeld des 9. November in Berlin statt.

§ 3 Wahl des Preisträgers/der Preisträgerin

3.1 Kuratorium

Die Wahl des Preisträgers obliegt einem für diesen Zweck zu bildenden Kuratorium. Das Kuratorium besteht auf Empfehlung des Vorstandes des Berliner Komitees für UNESCO-Arbeit e.V. aus bis zu 11 Personen, die aus folgenden Bereichen kommen sollen:

•    Juwelier Jens Lorenz bzw. einem/r von ihm benannten Vertreter oder Vertreterin,
•    der Vorsitzenden des Berliner Komitees für UNESCO-Arbeit e.V. bzw. einem von ihr benannten Vertreter oder Vertreterin,
•    bis zu 7 Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens.

Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen unabhängig. Die Entscheidung muss vom Vorstand des Berliner Komitees für UNESCO-Arbeit e.V. akzeptiert werden.

Für die organisatorische Abwicklung der laufenden Geschäfte bestimmt das Kuratorium ein geschäftsführendes Kuratorium, das aus drei bis vier Mitgliedern bestehen sollte.

3.2 Vorschlagsrecht

Das Vorschlagsrecht gegenüber dem Kuratorium haben:

•    Mitglieder des Kuratoriums
•    Mitglieder des Berliner Komitees für UNESCO-Arbeit e.V.
•    Mitglieder der Deutschen UNESCO-Kommission e.V.

Der Vorschlag eines Kandidaten erfolgt in schriftlicher Form mit einer Begründung. Vorschläge sind bis mindestens drei Wochen vor der Kuratoriumssitzung schriftlich an das Büro der Berliner Friedensuhr zu senden, von dem aus jedes Kuratoriumsmitglied den schriftlichen Vorschlag für jeden Kandidaten oder jede Kandidatin mindestens zwei Wochen vor der Kuratoriumssitzung zugesandt erhält.

Das Kuratorium kann Anlass bezogen das Vorschlagsrecht erweitern.

3.3 Entscheidungsmodus

Das Kuratorium entscheidet im Konsens über eine Liste von drei Kandidaten. Schriftliche Stimmenübertragung ist nicht möglich.

Die Sitzung des Kuratoriums findet mindestens sechs Monate vor der Ehrung statt.

§ 4 Nutzungsrecht

Das Nutzungsrecht an der „Berliner Friedensuhr“ und die Friedensuhr werden für diesen Zweck vom Initiator Juwelier Jens Lorenz dem Berliner Komitee für UNESCO-Arbeit e.V. kostenlos zur Verfügung gestellt.

Sollte die regelmäßige Preisvergabe länger als 36 Monate unterbrochen sein, so hat der Stifter Juwelier Jens Lorenz das Recht, die weitere satzungsgemäße Nutzung zu untersagen und den Preis wieder in eigener Regie zu vergeben.